Friedensrichter

Zuständigkeit des Friedensrichters

I  Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)

Als urteilender Richter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
  • ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
  • der Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt.

Als Sühnerichter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden:
Schlichtungsgesuch (PDF, 493.28 KB)

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung:
Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (PDF, 600.28 KB)

Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken des Links öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:

  1. Platzieren Sie den Cursor auf dem Link
  2. Drücken Sie die rechte Maustaste
  3. Wählen Sie im Kontextmenü die Option ‘Ziel speichern unter …’ und speichern Sie die Datei lokal ab
  4. Öffnen Sie die Datei vom gewählten Speicherort aus

II  Strafsachen

Als urteilender Richter

  • wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)

Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre „Mein gutes Recht“, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler. www.svfv.ch/fileadmin/user_upload/informationen/svfv_prospekt_20130403.pdf

Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.